Verein zur Förderung des Leichtbaus e.V. in Stuttgart
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung des Leichtbaus e.V.
Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Der Beitritt wird per schriftlichem Antrag vollzogen.
Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
§ 5
Aufbringung und Verwendung der Mittel
Die Mittel für die Aufgaben des Vereinszweckes werden aufgebracht:
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 3 Geschäftsjahre gewählt. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein alleine.
§ 8
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat bestellt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand.
Der Beirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf und auf Verlangen von mindestens 2 Beiratsmitgliedern einberufen.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich mit 4-wöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Beschluß zu einer Satzungsänderung ist die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 10
Auflösung
Im Falle der Auflösung und der Aufhebung des Vereins bzw. beim Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereinigung von Freunden der Universität Stuttgart e.V. zu. Das Vermögen ist entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung zu verwenden.
§ 11
Schlußbestimmung
Der Verein ist nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart anzumelden. Dem Vorstand ist das Recht übertragen, etwaige Satzungsänderungen, die der Registerrichter für erforderlich hält oder das Finanzamt für Körperschaften bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit fordert, vorzunehmen.
Beschlossen am: 28.02.1998